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Elternbeirat 2011/2012

  • Mitglieder MS 2011/2012
    • Ulrike Torkler, Vorsitzende GE, Zusamblick 15a, 86441 Wollbach,                                                                    Tel.: 08291-85 79805,
    • Rottmair Claudia, Daniel-Mauch-Str. 22, 86497 Horgau,
      Tel.: 08 294-80 46 30  (Mitglied des Schulforums )
    • Nicht veröffentlich, Schriftführerin,(Mitglied des Schulforums)
    • Andreas Zimmermann , Kassier, Elsässer Weg 17, 86424 Dinkelscherben,
      Tel.: 0172 8939762 (Mitglied des Schulforums)
    • Sippl Jana, Am Lüftenberg 7, 86441 Streitheim,
      Tel.: 08294 306310
    • Nicht veröffentlich
    • Nicht veröffentlicht
    • Nicht veröffentlicht
    • Nicht veröffentlicht

    Art. 64 und 66 BayEUG

    An allen Grund- und Mittelschulen ist jeweils ein Elternbeirat einzurichten.

    Sind in einer Gemeinde zwei Elternbeiräte, muss ein gemeinsamer Elternbeirat eingerichtet werden. Der gemeinsame Elternbeirat besteht aus den Vorsitzenden und deren Stellvertretern.

    Bedeutung und Aufgaben (BayEUG Art. 65)
    Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule...
    Er wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit.
    Der Klassenelternsprecher nimmt die Belange der Eltern der Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schüler der ganzen Volksschule wahr.

    Ansprechpartner des Elternbeirats
    Ansprechpartner des EB ist - neben dem Staatl. Schulamt und dem Sachaufwandsträger - ausschließlich der Schulleiter (Art. 67 Abs. 2 BayEUG). ....
    Für Beschwerden einzelner Eltern, die nur ihr Kind betreffen, ist der EB nicht zuständig.
    Er wirkt, wie sich aus Art. 65 Abs. 1 BayEUG ergibt, nur in Angelegenheiten mit, die von allgemeiner Bedeutung sind. Eine Vermittleraufgabe ist dem EB nicht eingeräumt. Vielmehr bestimmt § 75 Abs. 1 Volksschulordnung VSO, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrern in der Schule im Wege einer Aussprache beigelegt werden sollen.
    Der EB hat den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache zu geben (Art. 65 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG)...