Art. 64 und 66 BayEUG An allen Grund- und Mittelschulen ist jeweils ein Elternbeirat einzurichten. Sind in einer Gemeinde zwei Elternbeiräte, muss ein gemeinsamer Elternbeirat eingerichtet werden. Der gemeinsame Elternbeirat besteht aus den Vorsitzenden und deren Stellvertretern. Bedeutung und Aufgaben (BayEUG Art. 65) Der Elternbeirat ist die Vertretung
der Erziehungsberechtigten der Schüler sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule... Er wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit. Der Klassenelternsprecher nimmt die Belange der Eltern der Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schüler der ganzen Volksschule wahr.
Ansprechpartner des Elternbeirats Ansprechpartner des EB ist - neben dem Staatl. Schulamt und dem Sachaufwandsträger -
ausschließlich der Schulleiter (Art. 67 Abs. 2 BayEUG). .... Für Beschwerden einzelner Eltern, die nur ihr Kind betreffen, ist der EB nicht zuständig. Er wirkt, wie sich aus Art. 65 Abs. 1 BayEUG ergibt, nur in Angelegenheiten mit, die von allgemeiner Bedeutung sind. Eine Vermittleraufgabe ist dem EB nicht eingeräumt. Vielmehr bestimmt § 75 Abs. 1 Volksschulordnung VSO, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrern in der Schule im Wege einer Aussprache
beigelegt werden sollen. Der EB hat den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache zu geben (Art. 65 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG)... |