Heimlich - sozusagen mit
versteckter Kamera - darf niemand aufgenommen werden. Denn solche Aufnahmen stellen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und ist nach Paragraf 201 des Strafgesetzbuches strafbar. Schon gar nicht dürfen solche Bilder oder Filme weiter verbreitet werden. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden (Kunsturheberrechtsgesetz § 23). In vielen (Medien-)Projekten an Schulen oder außerschulischen Jugendeinrichtungen
werden während des Arbeitsprozesses Fotos gemacht, die später für die Presse, für Dokumentationen oder im Internet zur Illustration genutzt werden. In jedem Fall ist dafür das Recht am eigenen Bild zu beachten (Kunsturheberrechtsgesetz, § 22). Jede/r darf danach selbst bestimmen, wo ein Bildnis von ihm/ihr veröffentlicht wird. Von Jugendlichen ist in jedem Fall eine schriftliche Einverständniserklärung dafür nötig, wenn sie unter 12 Jahren sind muss eine Einverständniserklärung eines
Erziehungsberechtigten vorliegen (siehe Elternbrief 1).
Strafgesetzbuch (StGB) § 131 Gewaltdarstellung (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellt, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |